Blog - Rentenberater Sommer - Fälle im Sozialrecht, Stuttgart
Altersrente für schwerbehinderte Menschen - nur GdB 30 oder 40?
Allgemein   [14.09.2015]

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

In der Praxis für Sozial- und Rentenrecht erscheinen öfter Mandanten mit einem Rentenbescheid hinsichtlich Bescheidprüfung.

Neben Übertragfehlern bei den Entgelten, fehlender Berufsausbildung, fehlenden Kindererziehungszeiten sind Fehler bezüglich der falschen Rentenart zu nennen.

Besonders die falsche Rentenart kann sich finanziell besonders negativ auswirken.

Bei Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte - Jahrgang 1951 -  mit dem 63. Lebensjahr gibt es einen Rentenabschlag von 8,7 %. Bei der neuen Altersrente für besonders langjährig Versicherte können bei einer Wartezeit von 45 Jahren die Versicherten ohne Rentenabschlag in Rente gehen. Ein Mandant hat diesbezüglich die falsche Rentenart gewählt.

Was machen aber die Versicherte, die keine große Wartezeit von 45 Jahren Pflichtbeiträgen haben?

Bei Vorliegen einer Wartezeit von 35 Jahren könnte eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Frage kommen.

In der Beratungspraxis finden sich immer wieder

Mandanten mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40

und ohne Vorliegen einer Schwerbehinderung. Hier kann sich ein Erhöhungsantrag beim Landratsamt - Versorgungsamt lohnen.

Zuletzt konnte ich einem Mandanten einen Bescheid des Landratsamtes Böblingen bezüglich rückwirkender Feststellung eines Gesamt-GdB von 50, also eine Schwerbehinderung, bereits ab April 2002 präsentieren und die

Neufeststellung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen

beantragen.

Die Chancen einer Erhöhung eines Grades der Behinderung von 30 in eine Schwerbehinderung sind nicht schlecht. Allerdings setzt dies eine professionelle analytische Beratung eines erfahrenen Sozialrechtlers und Rentenberaters voraus.