Blog - Rentenberater Sommer - Fälle im Sozialrecht, Stuttgart
Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung für von der Krankenversicherungspflicht Befreite Personen
Allgemein   [25.10.2015]

 

Der Personenkreis der Privat Krankenversicherten, bei denen das Gehalt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) gefallen ist, musste sich zur Vermeidung einer Doppelversicherung von der Krankenversicherungspflicht befreien.

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der dauernden Befreiung ist die Krankenversicherungspflicht wegen Arbeitslosigkeit und eine anschließende Beschäftigung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgericht vom 25.05.2011, Aktenzeichen: B 12 KR 9/09 R endet die ursprüngliche ausgesprochene Befreiung mit der Beendigung der Beschäftigung, auf die sich die Befreiung bezieht. Die gilt insbesondere, wenn danach ein anderer Sachverhalt (Leistungsbezug Arbeitslosengeld 1) Krankenversicherungspflicht begründet.

Diese Rückkehrmöglichkeit endet allerdings nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Nach § 6 Abs. 3a SGB V sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.

Eine Rückkehr aus der Privaten Krankenversicherung für von der Krankenversicherungspflicht befreite Versicherte in die Freiwillige gesetzlichen Krankenversicherung ist für schwerbehinderte Menschen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V unter folgenden Voraussetzungen möglich:

1. Erstmalige Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 (Schwerbehinderung)

2. Die schwerbehinderte Person, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner waren in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied

3. Der Beitritt muss innerhalb von drei Monate nach Feststellung einer Behinderung angezeigt werden

4. Die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen

Die meisten gesetzlichen Krankenkassen haben eine Altersgrenze von 45 Jahren, manche noch von 55 Jahren. Schwerbehinderte Menschen über 55 Jahre finden keine gesetzliche Krankenkasse mehr, die sie als freiwilliges Mitglied aufnimmt. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ist für diese Menschen nur noch eine leere Hülse.

Der Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung bzw. die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bedarf einer umfangreichen Beratung bei einem unabhängigen Rentenberater bzw. Versicherungsberater.