Blog - Rentenberater Sommer - Fälle im Sozialrecht, Stuttgart
Fremdrentenrecht - FRG
Allgemein   [01.05.2017]

Vertriebene und Spätaussiedler haben Anspruch auf Feststellung ihrer Beitragszeiten aus den Herkunftsländer nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der Deutschen Rentenversicherung. Bei den Spätaussiedlern handelt es sich hauptsächlich um

 

  • Russlanddeutsche aus der Russischen Förderation, Kasachstan, Ukraine und Kirgisistan,

  • Rumäniendeutsche (Siebenbürger Sachsen),

  • Ungarndeutsche (Donauschwaben),

  • Polen (Oberschlesien).

Daneben gibt es Versicherte nach dem Deutsch-Polnischen-Rentenabkommen (DPRA)

 

Bei der FRG-Bescheidsprüfung werden folgende Punkte geprüft:

 

  1. Kürzung der Beitragszeiten um 1/6

  2. Richtige Einstufung in die Qualifikationsgruppe

  3. Stimmt die Branchenzuordnung

  4. Wurde eine Mindestbewertung vorgenommen

 

In der letzten Zeit fanden wir mehrere Berechnungsfehler bei den Versicherten nach dem Deutsch-Polnischen Rentenabkommen. Hierbei kam es zu Nachzahlungen im vierstelligen Bereich.

 

Häufige Fehler finden sich in bei der Einstufung der Qualifikation. Viele Russlanddeutsche haben in Russland die Qualifikation 4 oder 5 gehabt. Nach dem Fremdrentengesetz handelt es sich bei Qualifikationsgruppe 4 jedoch um ungelernte bzw. angelernte Tätigkeiten.