Auswirkung einer Entlassungsentschädigung (Abfindung) in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung
Bei der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnis vor der regulären Altersgrenze werden von den Arbeitgebern Abfindungsangebote gemacht. In der Beratungssituation tauchen immer wieder Fragen nach den Auswirkungen auf die gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung auf.
1. Auswirkungen auf die gesetzliche Arbeitslosenversicherung
a) Einhaltung der regulären Kündigungsfrist
Soweit bei der einvernehmlichen Kündigung die reguläre Kündigungsfrist eingehalten wird, erfolgt keine Anrechnung der Entlassungsentschädigung (Abfindung) auf das Arbeitslosengeld. Es wird eine Sperrzeit von zwölf Wochen mit Verkürzung der Anspruchsdauer um ein Viertel ausgesprochen. Liegt ein wichtiger Grund (gesundheitliche Gründe) vor, kann die Agentur für Arbeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Sperrzeit aufheben.
b) Die reguläre Kündigungsfrist wird nicht eingehalten
Soweit die reguläre Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, findet eine Anrechnung der Entlassungsentsschädigung auf das Arbeitslosengeld gemäß § 158 SGB III statt. Das Arbeitslosengeld ruht für eine bestimmte Zeit, entsprechend einem bestimmten Anteil an der Abfindung. Während des Ruhens ist der Arbeitslose nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Anteilige Berücksichtigung der Abfindung
Unternehmenszugehörigkeit
|
|
|
Alter
|
|
|
|
|
unter 40
|
ab 40
|
ab 45
|
ab 50
|
ab 55
|
ab 60
|
weniger als 5 Jahre
|
60%
|
55%
|
50%
|
45%
|
40%
|
35%
|
5 und mehr Jahre
|
55%
|
50%
|
45%
|
40%
|
35%
|
30%
|
10 und mehr Jahre
|
50%
|
45%
|
40%
|
35%
|
30%
|
25%
|
15 und mehr Jahre
|
45%
|
40%
|
35%
|
30%
|
25%
|
25%
|
20 und mehr Jahre
|
40%
|
35%
|
30%
|
25%
|
25%
|
25%
|
25 und mehr Jahre
|
35%
|
30%
|
25%
|
25%
|
25%
|
25%
|
30 und mehr Jahre
|
30%
|
25%
|
25%
|
25%
|
25%
|
25%
|
35 und mehr Jahre
|
25%
|
25%
|
25%
|
25%
|
25%
|
25%
|
Quelle: § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr.1, Satz 3 SGB III (Stand: 18.07.2014)
2. Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung
Abfindungen, die wegen Auflösung des Arbeitsverhältnises, die in Form einer Einmalzahlung gewährt werden, werden nach der Rechtsauffassung des BSG mit Urteil vom 09.10.2007 - B 5b/8 KN 1/06 KR R nicht als Arbeitsentgelt berücksichtigt. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V.
Auf die Personengruppe der freiwilligen Beitragszahler hat das BSG-Urteil vom 09.10.2007 wegen der Bewertung von Abfindungszahlungen als beitragspflichtige Einnahmen nach § 240 SGB V keine Auswirkungen.
3. Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung
Entlassungsentschädigungen, bei denen die reguläre Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, sind als Entgelt im Rahmen der Hinzuverdienstregelung des § 96 a SGB VI bei Renten wegen Erwerbsminderung, § 36 SGB VI bei vorgezogenen Altersrenten und nach § 18 b SGB IV bei der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten entsprechend zu berücksichtigen.
Soweit die Kündigungsfrist bei der Entlassungsentschädigung eingehalten wird, treten keine Auswirkungen auf Hinzuverdienst oder Einkommensanrechnung auf.