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Krankentagegeld - Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag
Allgemein   [27.01.2016]

Privat Krankenversicherte mit Anspruch auf Krankentagegeld haben bei längerer Arbeitsunfähigkeit ein Problem, ohne es zu wissen. Sie beziehen zwar von ihrem Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld, es werden jedoch nicht automatisch Pflichtbeiträge, wie bei der gesetzlichen Krankenkasse, in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit entsteht eine Lücke im Versicherungsverlauf, was bei einem Leistungsfall der Erwerbsminderung tragische Auswirkungen haben kann. Bei Vorliegen von Erwerbsminderung sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 36 Monaten Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahren vor Leistungsfall erforderlich.

In der gesetzlichen Rentenversicherung haben diese Versicherte ohne gesetzlichen Krankengeldanspruch die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI.

Der Beitrag ermittelt sich aus 80 % der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Der Beitrag ist vom Versicherten alleine zu tragen.

Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

Für den Rentenversicherungsträger ist der Antrag auf Kontenklärung mit Formular V 100 und V 410 (Arbeitsunfähigkeit) grundsätzlich nicht gleichzustellen mit dem Antrag auf Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Bei späterer Antragstellung beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag, der dem Tag des Eingangs des Antrages folgt.

Die Rentenversicherungsträger sind bezüglich des Inhalts im Formblatt V 410 (Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit) zu kritisieren, daß kein Hinweis im Formblatt bezüglich Notwendigkeit eines Antrages erfolgt. Nützlich wäre ein formloser Antrag auf Versicherungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit - ein Kreuz würde genügen. Warum geschieht das nicht?