Blog - Rentenberater Sommer - Fälle im Sozialrecht, Stuttgart
Einkommensanrechnung auf Witwengeld aus Beamtenversorgung
Allgemein   [17.03.2016]

Eine Witwe eines verstorbenen Landesbeamten erhält ein Witwengeld in Höhe von 60 v. H., wenn

  • ihr Ehegatte am 01.01.2002 bereits im Ruhestand war
    und
    ihre Ehe bereits vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde/oder
  • einer von Ihnen vor dem 02.01.1962 geboren ist
    und
    ihre Ehe bereits vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde
  • Die Mindestdienstzeit von 5 Jahren oder ein Dienstunfall ohne eigenes Verschulden vorliegt und
  • Die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat

Bezieht die Witwe neben ihrem Witwengeld noch Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, kann das Witwengeld bei Überschreiten der Höchstgrenze nach § 68 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungs-gesetz Baden-Württemberg gekürzt werden. Als Höchstgrenze gelten die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des 1,384-Fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Der Witwe muss jedoch mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent ihres jeweiligen Versorgungsbezuges belassen werden.

Beispiel:

Höchstgrenze: Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge aus der Endstufe: 4.000,00 Euro              Witwengeld: 1680,00 Euro; Erwerbseinkommen: 3.000,00 Euro                 

Ergebnis: Das Witwengeld und das Erwerbseinkommen übersteigen die Höstgrenze um 680 Euro. Das Witwengeld ist daher um 680 Euro zu vermindern.

Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Tätigkeit. Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die jeweils maßgebliche gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht gilt die Einkommensanrechnung nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst.

Ich biete Hinterbliebenen eine Optimierungsberatung bezüglich des maximal möglichen Bruttoverdienstes an, um eine mögliche Kürzung des Witwengeldes zu vermeiden.