Blog - Rentenberater Sommer - Fälle im Sozialrecht, Stuttgart
Krankengeld !
Allgemein   [16.05.2017]

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht, wenn

  1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an
  2. im übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

Mit der Neuregelung des § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V ab 23.07.2015 hat der Gesetzgeber die Wochenendproblematik (Arbeitsunfähigkeit bis Freitag, neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ab Montag) entschärft.

Das BSG hat mit zwei Urteilen vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R und B 3 KR 12/16 R eine Entscheidung bezüglich Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit getroffen.

Eine Krankenkasse darf Versicherten, die zur Feststellung ihrer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) zeitgerecht persönlich einen Vertragsarzt aufsuchten, Krankengeldzahlungen nicht verweigern, wenn der Arzt die Ausstellung einer AU-Bescheinigung irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen unterlässt (Pressemitteilung 21/2017 des BSG).