Blog - Rentenberater Sommer - Fälle im Sozialrecht, Stuttgart
Flexirentengesetz - Neue Hinzuverdienstgrenzen ab 01.07.2017
Allgemein   [19.10.2016]

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stimmte am 19.10.2016 dem Gesetzesentwurf zur Flexirente trotz Kritik des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. und der Rentenversicherung Bund zu. Laut dem Sprecher der DRV Bund Reinhold Thiede seien "die künftigen Regelungen komplexer als bisher. Es sei damit zu rechnen, dass Rentenbescheide, die auf Schätzungen der künftigen Zuverdienste beruhten, jährlich korrigiert werden müssten". Am Freitag, den 21.10.2016 hat der Bundestag das Flexirentengesetz beschlossen. Das Gesetz tritt in Kraft wenn der Bundesrat zustimmt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.

 

Mit dem Flexirentengesetz soll der Übergang vom Erwerbsleben in die Rente flexibel gestaltet werden können.

Die bisherige starre Hinzuverdienstgrenzen für die Vollrente, 2/3 Rente, ½ Rente bzw. 1/3 Rente entfallen.

Bisher wurde bei Überschreiten des Hinzuverdienstgrenze von z.B. 450,00 Euro um 1 Cent die Vollrente um 1/3 auf eine 2/3 Rente reduziert.

 

Beispiel: Herr Frühauf bezieht eine vorgezogene Altersrente von 1.000 Euro und überschreitet mehrere Monate die Hinzuverdienstgrenze um 0,01 Euro. Die Rente wird durch das Überschreiten von 1 Cent um 333,33 Euro auf 666,67 Euro reduziert.

 

Ähnliche Fälle mit geringem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze entstanden in der Praxis durch Tariflohnanpassungen, Mehrarbeitsvergütung. Die Sozialgerichtsbarkeit wurde durch die Fälle von Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze belastet. Die Versicherten fühlten sich legal betrogen.

 

Mit dem Flexirentengesetz will man die bisherigen Probleme bei Überschreiten der Hinzuverdienst-grenze vermeiden und schuf eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro, die die monatliche starre Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 450,00 Euro ersetzt.

 

Überschreitet der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro besteht nur noch Anspruch auf eine Teilrente wegen Alters.

1/12 des die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300,- Euro überschreitenden Betrages wird zu 40 % von dem Betrag der Vollrente abgezogen. Insoweit findet eine ähnliche Berechnung wie bei Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten Anwendung.

 

Bei der Berechnung ist noch eine Prüfung eines Hinzuverdienstdeckels nach der Formel zu ermitteln:

Monatliche Bezugsgröße (aktuell: 2.905,00 Euro x Entgeltpunkte des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der Rente

 

Überschreitet der monatliche Hinzuverdienst den Hinzuverdienstdeckel, ergibt sich kein Rentenanspruch mehr.

 

Beispiel 1:

Monatsbetrag der Altersrente: 1.200,- Euro

Hinzuverdienst: 18.000 Euro (Kalenderjahr)

Hinzuverdienstdeckel: 2.905,- Euro

 

Berechnung:

18.000 Euro ./. 6.300 Euro = 11.700 Euro Differenz

1/12 x 11.700 Euro = 975 Euro

975 Euro x 40 Prozent = 390 Euro

1.200 Euro ./. 390 Euro = 810 Euro

18.000 : 12 = 1.500 < 2.905,- Euro

 

Ergebnis: Es ergibt sich eine Teilrente von 810 Euro