FAQ

Ich habe mich von meinem Mann nach dem 30.6.1977 geschieden. Habe ich dennoch Anspruch auf Hinterbliebenenrente?
Ja, soweit
  • die Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist,
  • sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen,
  • sie nicht wieder geheiratet haben und
  • sie bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit ( 60 Monate Beitragszeiten) erfüllt haben.
Ich wohne im Ausland und habe das 65. Lebensjahr vollendet. Bekomme ich automatisch meinen Rentenbescheid vom Rentenversicherungsträger zugesandt?
Nein. Soweit der Wohnsitz innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EU) oder in einem Staat mit dem ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde, muss ein Antrag bei dem dortigen Rentenversicherungsträger eingereicht werden. Im Antrag muss ein Hinweis auf die deutschen Beitragszeiten enthalten sein. Der ausländische Rentenversicherungsträger leitet beim deutschen Rentenversicherungsträger das Rentenverfahren ein.Soweit kein Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wird, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI.
Ist es richtig, das ich als Witwer keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe, da ich arbeite?
Das ist unrichtig. Auch bei hohem Verdienst besteht grundsätzlich ein Anspruch auf das Sterbevierteljahr. Für diesen Zeitraum findet keine Einkommensanrechnung statt. Soweit der Rentenantrag später als 12 Kalendermonate nach Sterbedatum eingereicht wird besteht kein Anspruch mehr auf das Sterbevierteljahr (§ 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
Ist es richtig, das nur die Entgelte der letzten 3 Jahre vor Rentenbeginn bei der gesetzlichen Rente bedeutsam sind?
Nein. Für die Ermittlung der Rente zählen alle Jahre und nicht nur die letzten drei Jahre.
Kann ich mit 45 Jahren Pflichtbeiträgen ab 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen?
Durch die Neureglung ab 01.07.2014 ist bei Vorliegen von 45 Pflichtbeiträgen eine abschlagsfreie Altersrente - Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr möglich.

Zu beachten ist aber, dass die Hinzuverdienstgrene bis zur Regelaltersgrenze dennoch gelten.

Bei Vorliegen von 15 Jahren Pflichtbeiträgen können auch freiwillige Beiträge berücksichtigt werden.

Bei Frauen zählen die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung dazu.

Die Altersgrenze wird für Jahrgänge ab dem 01.01.1953 wie folgt heraufgesetzt:

Jahrgang 1953 um 2 Monate
Jahrgang 1954 um 4 Monate
Jahrgang 1955 um 6 Monate
Jahrgang 1956 um 8 Monate
Jahrgang 1957 um 10 Monate
Jahrgang 1958 um 12 Monate
Jahrgang 1959 um 14 Monate
Jahrgang 1960 um 16 Monate
Können Sie meine Vertretung überhaupt übernehmen, Sie sind ja in Stuttgart und ich lebe in München?
Ja wir arbeiten bundesweit in Rentenangelegenheiten bezüglich Erwerbsminderungsrenten, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Klagen und Berufungen können auf schriftlichem Weg bei allen Sozialgerichten und Landessozialgerichten durchgeführt werden. Darüberhinaus ist Rentenberater Sommer als Prozessagent zum mündlichen Verhandeln vor allen Sozialgerichten und Landessozialgerichte zugelassen.
Tritt meine Rechtsschutzversicherung immer im Klageverfahren ein?
Eine Mandantin von mir hat sich im Klageverfahren vor dem Sozialgericht vom VdK vertreten lassen.
Die Mandantin hatte eine Rechtsschutzversicherung bei der ARAG. Diese wies nach der Kostendeckungsanfrage für das Berufungsverfahren auf die Verjährung nach § 12 VVG hin.

§ 12 Verjährung; Klagefrist

(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

Insoweit sollten Sie darauf achten, dass die Ansprüche vor Ablauf der 2-Jahresfrist bei der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht werden.

Ich verweise auf die interessante Homepage RSV-Blog - Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer.
Warum zahlt meine Rechtsschutzversicherung nicht?
Mir wurde von der Rechtsschutzversicherung gekündigt. Vor der Kündigung habe ich meinen Rentenantrag wegen Erwerbsminderung beim Rentenversicherungsträger eingereicht. Maßgebend für die Leistung des Rechtsschutzversicherung ist aber der Ablehnungsbescheid. Der Rentenablehnungsbescheid datierte nach Versicherungsende (Kündigung). Der Antrag ist nur bedeutsam für die Prüfung der Wartezeit von drei Monaten.